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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Durch Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu unserem Hause haben Sie die nachstehenden Bedingungen als verbindlich anerkannt für erstmalige und nachfolgende Lieferungen.
Wir liefern grundsätzlich nur zu den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie und schließen damit die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen aus, wie z.B. von Käufer-Ausdrucks-Vordrucken oder Ähnlichem.
1. Lieferung
a) Versand erfolgt ab Werk unter Berechnung der Selbstkosten für Fracht bzw. Porto und auf Gefahr des Käufers, unversichert.
b) Wir behalten uns gewisse Liefertoleranzen von plus/minus 10% gegenüber der Bestellung vor.
c) Bei Überschreiten vereinbarter Lieferfristen hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, welche mindestens 4 Wochen betragen muss. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder versäumter Lieferung können nicht geltend gemacht werden. Das Weitere regeln die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie (§§ 4, 5 und 6).
2. Mängelrüge
a) Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Warenempfang an uns abzusenden.
b) Warenretouren bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
c) Sonderanfertigungen, bereits weiterverarbeitete Ware und Kurzmaße sind von der Rücknahme generell ausgeschlossen.
3. Zahlung
a) ab Rechnungsdatum:
innerhalb 10 Tagen mit 4 % Skonto
innerhalb 30 Tagen mit 2,25 % Skonto
innerhalb 60 Tagen rein netto
b) Zahlungen werden grundsätzlich zum Ausgleich der ältesten fälligen Rechnung verwendet. Sollte der Schuldner in Zahlungsverzug geraten oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, so werden alle Rechnungen fällig; weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse.
c) Nach Fälligkeit der Rechnungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen im banküblichen Rahmen zu belasten, außerdem sind wir bis zur Zahlung an keine Liefervereinbarung mehr gebunden.
4. Zahlungsmittel
Bargeld, Scheck oder Überweisung auf eine unserer Hausbanken. Wechsel mit maximal 90 Tagen Laufzeit, jedoch nur innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit unserer Zustimmung sowie im Rahmen unserer Diskontmöglichkeiten. Diskontspesen stets zu Lasten des Käufers. Abzüge an den Rechnungsbeträgen sind in jedem Fall unzulässig.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für einzelne Lieferungen bezahlt ist. Bei unbezahlten Rechnungen dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Saldoforderung.
b) Dies gilt auch für weiterverarbeitete Ware, selbst bei Einarbeitung von Produkten anderer Verkäufer. Hierbei gilt als Bemessungsgrundlage das Wertverhältnis von Eigen- zu Fremdware zum Verarbeitungszeitpunkt.
c) Bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursverfahren ist der Käufer nicht länger befugt, Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern.
d) Er ist in diesen Fällen verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die Vorbehaltsware herauszugeben.
e) Bei Veräußerung der Vorbehaltsware gilt mit dem Verkaufsabschluss die Abtretung der Kaufpreisforderung inkl. MwSt. an uns als vereinbart, unabhängig davon, ob unsere Ware zusammen mit Fremdware verarbeitet wurde, oder der Verkauf an mehrere Abnehmer stattfand.
f) Der Käufer kann die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten, gleichsam als Sachverwalter.
g) Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ausgeschlossen. Bei Pfändung unserer Waren durch Dritte müssen wir unverzüglich verständigt werden.
h) Sollte ein Drittschuldner für die Abtretungsbefugnis auf seine Zustimmung bestehen, so ist uns diese schriftlich vor Auslieferung zuzustellen. Wird dieses Einverständnis verweigert, sind wir durch die Auftragserteilung ermächtigt, unsere Forderung im Namen und auf Rechnung des Käufers einzuziehen.
i)Bei ordnungsgemäßer Zahlungsabwicklung ist der Käufer ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist auch bei ratenweisem Zahlungseingang unverzüglich an uns abzuführen. Im Falle von Unstimmigkeiten sind wir berechtigt, unsere Forderung direkt beim Drittschuldner einzuziehen, wobei uns der Käufer ein genaues Schuldnerverzeichnis erstellen muss.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- für beide Teile Biberach an der Riß, Landgericht Ravensburg, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
a) Sollte eine Klausel der vorgenannten Bedingungen als ungültig erklärt werden, bleiben die anderen davon unberührt.
b) Änderungen und Zusätze zu diesen Bedingungen bedürfen unserer Zustimmung und der Schriftform.
c) Im Weiteren verweisen wir auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen der deutschen Textilindustrie in jeweils neuester Fassung, soweit unsere Bedingungen nicht davon abweichen. |
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ABG downloaden (PDF, 329.2 KB) |
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